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Mittwoch | 20. März 2019 | 11:11 Uhr
Nach § 17 des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes müssen Bürgermeister dem Stadtrat einmal jährlich Auskunft über Art und Umfang ihrer Nebentätigkeiten geben. Das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz unterscheidet dabei zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Nicht genehmigungspflichtig sind zum Beispiel schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten. Dazu zählen auch Vortragstätigkeiten. Sowohl für genehmigungspflichtige als auch für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten gilt jedoch, dass sie die Ausübung des Hauptamts nicht beeinträchtigen dürfen.
Bürgermeister Daniel Zimmermann hat dem Stadtrat in dessen Sitzung am 20.03.2019 mitgeteilt, dass er in 2018 keine Nebentätigkeiten ausgeführt hat und dementsprechend auch keine Vergütungen hierfür erhalten hat.
nach obenSamstag | 17. März 2018 | 8:56 Uhr
Nach § 17 des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes müssen Bürgermeister dem Stadtrat einmal jährlich Auskunft über Art und Umfang ihrer Nebentätigkeiten geben. Das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz unterscheidet dabei zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Nicht genehmigungspflichtig sind zum Beispiel schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten. Dazu zählen auch Vortragstätigkeiten. Sowohl für genehmigungspflichtige als auch für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten gilt jedoch, dass sie die Ausübung des Hauptamts nicht beeinträchtigen dürfen.
Bürgermeister Daniel Zimmermann hat dem Stadtrat in dessen Sitzung am 14.03.2018 folgende Vergütungen von Nebentätigkeiten für das Jahr 2017 mitgeteilt:
Mittwoch | 22. März 2017 | 6:53 Uhr
Nach § 16 des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind die Hauptverwaltungsbeamten aller Behörden dem Leiter der jeweiligen Aufsichtsbehörde gegenüber verpflichtet,
einmal jährlich offenzulegen. Da die Aufsicht über die Stadt Monheim am Rhein vom Landrat des Kreises Mettmann ausgeübt wird, ist der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der Monheimer Stadtverwaltung ihm gegenüber auskunftspflichtig. Auch die Mitglieder des Stadtrates sind nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz verpflichtet, die genannten Angaben zu machen. Sie tun dies einmal pro Jahr gegenüber dem Bürgermeister. Die Angaben sollen in geeigneter Form veröffentlicht werden.
nach obenSonntag | 27. März 2016 | 12:25 Uhr
Nach § 17 des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes müssen Bürgermeister dem Stadtrat einmal jährlich Auskunft über Art und Umfang ihrer Nebentätigkeiten geben. Das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz unterscheidet dabei zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Nicht genehmigungspflichtig sind zum Beispiel schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten. Dazu zählen auch Vortragstätigkeiten. Sowohl für genehmigungspflichtige als auch für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten gilt jedoch, dass sie die Ausübung des Hauptamts nicht beeinträchtigen dürfen.
Bürgermeister Daniel Zimmermann hat dem Stadtrat in dessen Sitzung am 09.03.2016 folgende Vergütungen von Nebentätigkeiten für das Jahr 2015 mitgeteilt:
Freitag | 27. März 2015 | 18:20 Uhr
Nach § 16 des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind die Hauptverwaltungsbeamten aller Behörden dem Leiter der jeweiligen Aufsichtsbehörde gegenüber verpflichtet,
einmal jährlich offenzulegen. Da die Aufsicht über die Stadt Monheim am Rhein vom Landrat des Kreises Mettmann ausgeübt wird, ist der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der Monheimer Stadtverwaltung ihm gegenüber auskunftspflichtig. Auch die Mitglieder des Stadtrates sind nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz verpflichtet, die genannten Angaben zu machen. Sie tun dies einmal pro Jahr gegenüber dem Bürgermeister. Die Angaben sollen in geeigneter Form veröffentlicht werden.
nach obenFreitag | 4. April 2014 | 12:10 Uhr
Nach § 18 des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes müssen Bürgermeister dem Stadtrat einmal jährlich Auskunft über Art und Umfang ihrer Nebentätigkeiten geben. Das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz unterscheidet dabei zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Nicht genehmigungspflichtig sind zum Beispiel schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten. Dazu zählen auch Vortragstätigkeiten. Sowohl für genehmigungspflichtige als auch für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten gilt jedoch, dass sie die Ausübung des Hauptamts nicht beeinträchtigen dürfen.
Bürgermeister Daniel Zimmermann hat dem Stadtrat in dessen Sitzung am 20.02.2014 folgende Vergütungen von Nebentätigkeiten für das Jahr 2013 mitgeteilt:
Montag | 8. April 2013 | 12:33 Uhr
WDR, Lokalzeit aus Düsseldorf vom 14.06.2013
Nach § 18 des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes müssen Bürgermeister dem Stadtrat einmal jährlich Auskunft über Art und Umfang ihrer Nebentätigkeiten geben. Das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz unterscheidet dabei zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Nicht genehmigungspflichtig sind zum Beispiel schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten. Dazu zählen auch Vortragstätigkeiten. Sowohl für genehmigungspflichtige als auch für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten gilt jedoch, dass sie die Ausübung des Hauptamts nicht beeinträchtigen dürfen.
Bürgermeister Daniel Zimmermann hat dem Stadtrat in dessen Sitzung am 13.03.2013 folgende Vergütungen von Nebentätigkeiten für das Jahr 2012 mitgeteilt:
Freitag | 9. März 2012 | 13:30 Uhr
Nach § 17 des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind die Hauptverwaltungsbeamten aller Behörden dem Leiter der jeweiligen Aufsichtsbehörde gegenüber verpflichtet,
einmal jährlich offenzulegen. Da die Aufsicht über die Stadt Monheim am Rhein vom Landrat des Kreises Mettmann ausgeübt wird, ist der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der Monheimer Stadtverwaltung ihm gegenüber auskunftspflichtig. Auch die Mitglieder des Stadtrates sind nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz verpflichtet, die genannten Angaben zu machen. Sie tun dies einmal pro Jahr gegenüber dem Bürgermeister. Die Angaben sollen in geeigneter Form veröffentlicht werden.
nach obenMontag | 12. September 2011 | 15:52 Uhr
Nach § 18 des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes müssen Bürgermeister dem Stadtrat einmal jährlich Auskunft über Art und Umfang ihrer Nebentätigkeiten geben. Das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz unterscheidet dabei zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Nicht genehmigungspflichtig sind zum Beispiel schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten. Dazu zählen auch Vortragstätigkeiten. Sowohl für genehmigungspflichtige als auch für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten gilt jedoch, dass sie die Ausübung des Hauptamts nicht beeinträchtigen dürfen.
Bürgermeister Daniel Zimmermann hat dem Stadtrat in dessen Sitzung am 06.04.2011 folgende Vergütungen von Nebentätigkeiten für das Jahr 2010 mitgeteilt:
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