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Sonntag | 26. Juni 2016 | 17:20 Uhr
Die zweckgebundene Eigentumsüberlassung ist die einzige Vertragsform, die es den islamischen Gemeinden ermöglicht, die Grundstücke dauerhaft zu nutzen, sofern sie sich an die vereinbarten Regeln halten. Erbpachtverträge, Leihverträge usw. sind immer zeitlich begrenzt. Sie können nicht auf ewig geschlossen werden. Die Laufzeiten solcher Verträge können zwar lang sein, aber spätestens nach 99 Jahre endet jeder Erbpachtvertrag. Bei einer Gesamtinvestition von 5 bis 6 Mio. Euro für beide Gemeinden zusammen ist es verständlich, dass die beiden Vereine nicht irgendwann vor der Situation stehen wollen, die Grundstücke räumen zu müssen, obwohl sie sich an alle Bedingungen gehalten haben. Deshalb müssen die Gemeinden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Auch die Bedingungen der Eigentumsüberlassung werden jedoch im Grundbuch gesichert.
Es gibt aber noch einen zweiten wichtigen Grund gegen ein Erbbaurecht: Für das Ende der Nutzung sehen Erbpachtverträge normalerweise so genannte Heimfallregelungen vor. Diese Klauseln verpflichten den Erbpachtgeber zu einer Entschädigung für die aufstehenden Gebäude an den Erbpachtnehmer, sobald das Erbbaurecht endet und damit die errichteten Gebäude an den Erbpachtgeber zurückfallen. Im konkreten Fall müsste die Stadt den Gemeinden also eine Entschädigung zahlen, wenn sie die Grundstücke zurückfordert. Das wäre jedoch unangemessen, weil die Stadt ja keine eigene Verwendung für die Gemeindezentren hat und auch das Druckmittel gegenüber den Gemeinden geschwächt wäre, die vertraglichen Bedingungen einhalten zu müssen.
Für beide Grundstücke gilt: Die Vergünstigung, die die Gemeinden durch eine kostenlose Überlassung erhalten sollen, steht durchaus in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten. Die Gemeinden investieren zusammengerechnet rund 5 bis 6 Mio. Euro in ihre Gemeindezentren. Der rechnerische Wert der beiden Grundstücke beträgt demgegenüber gerade einmal 15 Prozent. 85 Prozent aller Kosten finanzieren die Gemeinden selbst. Dazu zählen auch die Grunderwerbsteuer, die Notar- und Grundbuchkosten und alle Erschließungskosten, die komplett von den beiden Gemeinden zu tragen sind.
Im Gegenzug zur kostenlosen Überlassung der Grundstücke erhält die Stadt eine ganze Reihe von Mitspracherechten zum Beispiel bei der Architektur. Die Gemeinden dürfen die Grundstücke nicht weiterveräußern, vermieten oder verpachten, sodass die Stadt immer weiß, dass nur die Monheimer Gemeinden, aber keine unbekannten Dritten die Grundstücke nutzen. Im Übrigen werden die Gemeinden das Geld, das sie für die Grundstücke sparen, in die Erstellung öffentlicher Räume für Dialog und Begegnung und in eine angemessene Architektur investieren können. Beides sind Punkte, an denen die Gemeinden mit Sicherheit sparen würden, wenn die Stadt sie nicht unterstützen würde.
Auch mich hat es gestört, wie DİTİB in der Frage der Armenienresolution reagiert hat. Aber ist das ein Grund, jegliche Zusammenarbeit mit dem Verein einzustellen? Vor allem sehe ich keine Notwendigkeit, die Monheimer Gemeinde für die Äußerungen ihres Bundesverbandes zu bestrafen. Zunächst einmal handelt es sich ja sowohl bei unserem Monheimer DİTİB-Verein als auch beim Kölner Bundesverband um Vereine nach deutschem Recht, die ihren Sitz hier in Deutschland haben. DİTİB ist Mitglied in der Deutschen Islam-Konferenz, die vom Bundesinnenminister geleitet wird. Die Monheimer DİTİB-Vertreter sind für die Stadtverwaltung in den letzten Jahren sehr verlässliche Partner bei einer ganzen Reihe von Integrationsprojekten gewesen. Und ich versichere Ihnen, dass Sie in der DİTİB-Moschee an der Niederstraße mitnichten nur Anhänger des türkischen Präsidenten Erdoğan treffen. Natürlich würde auch ich mir wünschen, dass zum Beispiel die DİTİB-Imame in Deutschland und nicht in der Türkei ausgebildet werden. Aber wir sollten realistisch bleiben: Bis dahin ist es noch ein langer Weg und den wollen wir im Dialog, nicht mit Ausgrenzung führen.
Die Trennung von Religion und Staat gilt nicht absolut. Sie ist in Art. 140 des Grundgesetzes geregelt. Dort wird bestimmt, dass die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der alten so genannten Weimarer Reichsverfassung von 1919 weiter Bestandteil des Grundgesetzes sind. Die wichtigsten Bestimmungen lauten, dass es in Deutschland keine Staatskirche gibt und der Zugang zu öffentlichen Ämtern sowie alle Rechte und Pflichten unabhängig vom religiösen Bekenntnis zu gewähren sind. Trotzdem dürfen der Staat und alle Religionsgemeinschaften partnerschaftlich zusammenarbeiten. Das zeigt sich zum Beispiel darin, dass eine Reihe von kirchlichen Feiertagen gesetzlich geschützt sind und auch spezielle Regeln für den Sonntagsschutz gelten. In Monheim am Rhein gibt es zwei katholische Grundschulen, für die die Stadt und nicht die Kirche die Trägerschaft besitzt. Kirchliche Kindertagesstätten erhalten 88 Prozent öffentliche Zuschüsse. Teilweise hat die Stadt Monheim am Rhein die Katholische und Evangelische Kirchengemeinde sogar von den verbleibenden 12 Prozent Eigenanteil freigestellt. All dies ist kein Widerspruch zur grundsätzlichen Trennung zwischen Religion und Staat und fügt sich in die grundsätzliche Förderung der Stadt Monheim am Rhein des sozialen, kulturellen und gemeinnützigen Engagements der örtlichen Kirchen, Gruppen und Vereine ein.
Die ersten Gespräche über die räumliche Situation der beiden islamischen Gemeinden liegen sogar noch länger zurück. Bisher gab es aber keine Entscheidungen der Gemeinden und ihrer Mitglieder dazu. Eine Grundlage, die Öffentlichkeit zu informieren, gibt es erst jetzt, da die Gemeinden entschieden haben, dass sie überhaupt neu bauen wollen. Wichtig ist: Alle bisherigen Gespräche standen unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Stadtrates. Erst wenn der Stadtrat am 6.7. grünes Licht gibt, können die Gemeinden die Grundstücke für ihre Gemeindezentren nutzen. Und vor der Entscheidung des Stadtrates gibt es eine umfassende Bürgerbeteiligung. Der Ablauf des Verfahrens folgt damit dem üblichen Weg: Die Aufgabe des Bürgermeisters ist es, Entscheidungen vorzubereiten und selbstverständlich die dafür nötigen Gespräche zu führen. Sobald alle erforderlichen Informationen vorliegen, wird die Öffentlichkeit informiert. In wichtigen Fragen gibt es eine Bürgerbeteiligung. Und erst am Ende des Prozesses entscheidet der Stadtrat. – Genauso ist es auch in diesem Fall gelaufen.
Die Bürgersprechstunde findet jeden Donnerstag von 15-17 Uhr und nach Vereinbarung in Raum 142 im Monheimer Rathaus statt.
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